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Kleinbetragsrechnung 2026: Wer kann sie nutzen und welche Angaben sind Pflicht?

Bis 250 € brutto reicht eine vereinfachte Rechnung. Welche fünf Pflichtangaben nach § 33 UStDV nötig sind, wer sie nutzen darf und wann sie nicht erlaubt ist.

Kategorie
Unternehmen
Aktualisiert
Autor:in
Diana

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine vereinfachte Rechnung für Beträge bis 250 € brutto (inklusive Umsatzsteuer). Geregelt ist sie in § 33 UStDV. Anders als die reguläre Rechnung nach § 14 UStG verzichtet sie auf einige Pflichtangaben – das spart Zeit, wenn du viele kleine Verkäufe abwickelst.

Was ist eine Kleinbetragsrechnung?

Die 250 € sind ein Bruttobetrag – also inklusive Umsatzsteuer. Bei 19 % USt entspricht das einem Nettobetrag von rund 210,08 €, bei 7 % rund 233,64 €. Liegt die Rechnung auch nur einen Cent über 250 € brutto, gelten die vollen Pflichtangaben nach § 14 UStG.

Pflichtangaben nach § 33 UStDV

Auf jeder Kleinbetragsrechnung müssen diese fünf Angaben stehen:

  1. Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (also deine Firma als Verkäufer)
  2. Ausstellungsdatum der Rechnung
  3. Menge und Art der gelieferten Ware oder Umfang und Art der Leistung
  4. Bruttobetrag in einer Summe (Entgelt + Umsatzsteuer)
  5. Anzuwendender Steuersatz (z. B. 19 % oder 7 %) – oder bei Steuerbefreiung ein entsprechender Hinweis

Beispiel-Café-Beleg: „Cappuccino 4,80 €, inkl. 7 % USt" – mehr ist nicht nötig. Die detaillierte Pflichtliste für reguläre Rechnungen findest du in unserem Leitfaden zu den Pflichtangaben auf der Rechnung.

Was darf weggelassen werden?

Im Gegensatz zur regulären Rechnung sind folgende Angaben bei der Kleinbetragsrechnung optional:

  • Name und Anschrift des Empfängers
  • Rechnungsnummer
  • Steuernummer oder USt-IdNr.
  • Leistungsdatum (wenn vom Rechnungsdatum abweichend)
  • Getrennter Ausweis von Nettobetrag und Umsatzsteuer

Genau dadurch entsteht der Vereinfachungseffekt – an der Bäckereikasse muss niemand die Anschrift jedes Kunden erfassen.

Wer darf Kleinbetragsrechnungen ausstellen?

Grundsätzlich jeder Unternehmer. Typisch sind Branchen mit vielen kleinen Verkäufen:

  • Einzelhandel (Bäckereien, Apotheken, Kioske, Boutiquen)
  • Gastronomie (Cafés, Restaurants, Imbiss, Lieferdienste)
  • Dienstleistungen mit kleinen Tickets (Taxi, Friseur, Reinigung, kleine Reparaturen)
  • Selbstständige, die einzelne kleine Materialien oder kurze Leistungen abrechnen

Führst du eine UG oder GmbH und schreibst für jede Lieferung unter 250 € eine vollständige Rechnung? Mit der vereinfachten Form sparst du dir spürbar Verwaltungsaufwand. Wie GmbH-Rechnungen darüber hinaus auszusehen haben, klärt unser Artikel zum GmbH-Rechnung schreiben.

Wann eine Kleinbetragsrechnung NICHT erlaubt ist

In vier Fällen brauchst du auch bei kleinen Beträgen eine vollständige Rechnung:

  1. Versandhandel mit besonderen Regeln für grenzüberschreitende EU-Lieferungen (§ 3c UStG)
  2. Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer in der EU
  3. Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG – z. B. Bauleistungen oder Leistungen an Schuldner der USt
  4. Andere Sonderfälle, in denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

Details zu den B2B-Konstellationen findest du in unserem Artikel zu EU-B2B-Rechnungen.

Vorsteuerabzug aus einer Kleinbetragsrechnung

Dein Kunde darf aus einer Kleinbetragsrechnung Vorsteuer ziehen – aber nur, wenn der Steuersatz korrekt ausgewiesen ist. Eine Formulierung wie „inkl. MwSt." reicht nicht; es muss explizit „19 %" oder „7 %" stehen.

Gelten mehrere Steuersätze (z. B. Restaurantbeleg mit 7 % auf Speisen und 19 % auf Getränke), müssen die Beträge nach Steuersätzen getrennt aufgeführt werden.

Häufige Falle: Du trägst auf einer Kleinbetragsrechnung freiwillig den Kundennamen ein – aber falsch, z. B. ohne richtige Rechtsform oder ohne Anschrift. Das kann den Vorsteuerabzug deines Kunden gefährden. Faustregel: entweder ganz weglassen oder vollständig korrekt.

Kleinbetragsrechnung als Kleinunternehmer

Bist du Kleinunternehmer nach § 19 UStG, weist du gar keine Umsatzsteuer aus. Statt eines Steuersatzes gehört dann auf die Kleinbetragsrechnung ein Hinweis wie:

Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben.

Damit erfüllst du die Anforderung „Hinweis auf Steuerbefreiung" aus § 33 UStDV. Der Kunde kann aus dieser Rechnung allerdings auch keine Vorsteuer ziehen.

E-Rechnung & Kleinbetragsrechnung 2026

Seit dem 1. Januar 2025 musst du im B2B-Bereich E-Rechnungen empfangen können; ab 2027/2028 wird die Ausstellung schrittweise Pflicht. Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sind ausdrücklich von der E-Rechnungspflicht ausgenommen (§ 33 UStDV i. V. m. § 14 UStG). Sie dürfen weiterhin als Papierbon oder PDF ausgegeben werden.

Trotzdem lohnt es sich, auch kleine Belege digital zu erfassen – schon wegen der GoBD-konformen Aufbewahrung von 8 Jahren. Mit Normans kostenlosem Rechnungstool stellst du Kleinbetragsrechnungen genauso einfach digital aus wie reguläre Rechnungen – inklusive automatischer Verbuchung in der EÜR oder doppelten Buchführung.

Fehler korrigieren

Bei einer regulären Rechnung schreibst du eine Stornorechnung. Bei der Kleinbetragsrechnung reicht häufig ein neuer Beleg, sofern die Änderung sauber dokumentiert ist. Die genauen Spielregeln stehen in unserem Leitfaden zu Stornorechnungen und Rechnungskorrekturen.

Fazit

Die Kleinbetragsrechnung ist ein nützliches Werkzeug bei vielen kleinen Transaktionen: weniger Pflichtangaben, kein Kundenname, kein getrenntes Ausweisen von Netto und USt. Merken musst du dir nur die fünf Pflichtfelder nach § 33 UStDV und die vier Ausnahmen (EU-B2B, Reverse Charge, Versandhandel, innergemeinschaftliche Lieferungen). Und denk daran: auch bei der vereinfachten Form bleibt die 8-Jahres-Aufbewahrungspflicht nach GoBD bestehen.

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