Stornorechnung und Rechnungskorrektur 2026: So korrigierst du Rechnungen richtig
Fehler auf einer Rechnung? Mit einer Stornorechnung oder Rechnungskorrektur kannst du sie korrekt berichtigen – ohne Probleme mit dem Finanzamt. So geht es richtig.
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- Aktualisiert
- Autor:in
- Diana
Fehler passieren – auch auf Rechnungen. Sobald eine Rechnung den Kunden erreicht hat, reicht es nicht mehr, die Datei einfach zu überschreiben. Das Finanzamt verlangt eine lückenlose Dokumentation. Dafür gibt es zwei Wege: die Stornorechnung und die Rechnungskorrektur.
Was ist eine Stornorechnung?
Eine Stornorechnung hebt eine bereits ausgestellte Rechnung vollständig auf. Sie enthält denselben Betrag wie die Originalrechnung, jedoch mit negativem Vorzeichen. Nach der Stornierung ist die Originalrechnung umsatzsteuerlich null und nichtig. Eine Stornorechnung ist angebracht, wenn:
- Der Auftrag vollständig storniert wurde
- Die Originalrechnung so viele Fehler hat, dass eine Einzelkorrektur nicht sinnvoll ist
- Der Rechnungsempfänger falsch angegeben wurde
Was ist eine Rechnungskorrektur?
Eine Rechnungskorrektur (berichtigte Rechnung) ersetzt die fehlerhafte Originalrechnung. Sie muss einen ausdrücklichen Verweis auf die Originalrechnung enthalten (z. B. „Berichtigung zu Rechnung Nr. 2024-042 vom 15.02.2024“). Verwende sie, wenn:
- Ein Betrag, ein USt-Satz oder eine Rechenposition falsch ist
- Die Leistungsbeschreibung fehlerhaft oder unvollständig ist
- USt-IdNr., Steuernummer oder Adresse fehlt oder falsch ist
Pflichtangaben bei Stornorechnung und Rechnungskorrektur
Beide Dokumente müssen alle Pflichtangaben einer regulären Rechnung enthalten:
- Name und Anschrift von Aussteller und Empfänger
- Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers
- Rechnungsdatum und eine eigene neue Rechnungsnummer aus deiner laufenden Serie
- Klarer Hinweis auf die Originalrechnung (Nummer und Datum)
- Leistungsbeschreibung und Betrag (bei Storno: negatives Vorzeichen)
- Umsatzsteuerausweis
Warum du Rechnungen nicht einfach löschen oder überschreiben darfst
Das Finanzamt verlangt gemäß GoBD eine lückenlose, chronologische Belegdokumentation. Gelöschte oder überschriebene Rechnungen gelten als Verstoß gegen die Buchführungspflichten und können bei einer Betriebsprüfung zu Problemen führen. Die Originalrechnung bleibt in deinen Unterlagen – sie wird nur durch das Storno- oder Korrekturdokument neutralisiert.
Rechnungsnummern bei Storno und Korrektur
Sowohl die Stornorechnung als auch die Rechnungskorrektur erhalten eine neue, fortlaufende Rechnungsnummer aus deiner normalen Serie. Die Originalnummer wird nur als Referenz genannt.
Umsatzsteuer bei Storno und Korrektur
Wenn du die Umsatzsteuer bereits in der UStVA abgeführt hast, musst du die Korrektur in der nächsten Voranmeldung berücksichtigen. Dasselbe gilt für den Vorsteuerabzug deines Kunden: Dieser ändert sich mit dem Korrekturdokument.
E-Rechnungen: Storno bei XRechnung und ZUGFeRD
Mit der E-Rechnungspflicht (seit 2025 für B2B-Geschäfte zwischen deutschen Unternehmen) müssen auch Storno- und Korrekturdokumente als strukturierte XML-Dateien ausgestellt werden. In XRechnung und ZUGFeRD referenziert eine Stornorechnung die Originalrechnung über das Feld „billingReference“. Norman erstellt E-Rechnungen im XRechnung- und ZUGFeRD-Format – inklusive Storno und Korrekturen, ohne manuelles XML.
Fazit
Wer eine Rechnung korrigieren muss, braucht den richtigen Weg: Stornorechnung für vollständige Aufhebungen, Rechnungskorrektur für inhaltliche Berichtigungen. Beide Dokumente müssen eine neue Rechnungsnummer haben, alle Pflichtangaben enthalten und auf die Originalrechnung verweisen. Nur so bist du bei einer Betriebsprüfung auf der sicheren Seite.
Norman Blog
Norman uebernimmt die operative Arbeit im Hintergrund
Von Rechnungen bis Buchhaltung: Norman organisiert wiederkehrende Finanzarbeit, damit du Fristen sauber einhaelst und weniger manuell nachhalten musst.