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E-Rechnung Kleinunternehmer 2026: Pflicht, Fristen & Ausnahmen

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen? Was beim Empfang gilt, welche Befreiung § 34a UStDV bringt und wie du dich 2026 richtig aufstellst.

Kategorie
Steuern
Aktualisiert
Autor:in
Diana

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Viele Kleinunternehmer fragen sich seitdem: Betrifft mich das überhaupt – und muss ich jetzt teure Software kaufen, um Rechnungen im strukturierten Format zu verschicken?

Die gute Nachricht zuerst: Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind von der Pflicht, E-Rechnungen auszustellen, befreit. Du darfst weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen schreiben. Die weniger bekannte Nachricht: Empfangen musst du E-Rechnungen trotzdem – und zwar schon heute.

In diesem Artikel erfährst du, welche Regeln für Kleinunternehmer wirklich gelten, was die Befreiung nach § 34a UStDV genau bedeutet, welche Fristen relevant sind und wie du dich mit minimalem Aufwand korrekt aufstellst.

Was ist eine E-Rechnung überhaupt?

Eine E-Rechnung ist nicht einfach eine PDF-Datei per E-Mail. Sie ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das maschinell ausgelesen werden kann und der EU-Norm EN 16931 entspricht. In Deutschland sind das vor allem zwei Formate:

  • XRechnung – ein reines XML-Format
  • ZUGFeRD – ein Hybridformat aus PDF plus eingebettetem XML

Eine klassische PDF-Rechnung gilt seit 2025 dagegen nur noch als „sonstige Rechnung". Mehr zu den Formaten liest du im Vergleich XRechnung vs. ZUGFeRD.

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Nein. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber Kleinunternehmer ausdrücklich von der Ausstellungspflicht ausgenommen. Verankert ist das in § 34a UStDV: Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnungen weiterhin als sonstige Rechnung – also auf Papier oder als PDF – ausstellen.

Wichtig: Das gilt nur, solange du tatsächlich die Kleinunternehmerregelung nutzt. Die Grenzen liegen seit 2025 bei 25.000 € Umsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Überschreitest du sie und wirst regelbesteuert, greift die normale E-Rechnungspflicht.

Aber: Empfangen musst du E-Rechnungen – ab sofort

Hier liegt der häufigste Irrtum. Die Befreiung betrifft nur das Ausstellen, nicht das Empfangen. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen – auch jeder Kleinunternehmer – in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und GoBD-konform zu archivieren.

Die gute Nachricht: Dafür reicht technisch ein E-Mail-Postfach. Deine Geschäftspartner können dir die XRechnung oder ZUGFeRD-Datei einfach per Mail schicken. Du brauchst aber eine Lösung, um die strukturierten Daten lesbar zu machen und revisionssicher aufzubewahren. Eine Buchhaltungslösung mit KI liest E-Rechnungen automatisch aus und legt sie korrekt ab.

Die Fristen im Überblick

Für die Ausstellung gelten gestaffelte Übergangsfristen – die für dich als Kleinunternehmer aber nachrangig sind, weil du ohnehin befreit bist:

  • Seit 01.01.2025: Empfangspflicht für alle Unternehmen (inkl. Kleinunternehmer).
  • Bis 31.12.2026: Alle Unternehmen dürfen weiter Papier-/PDF-Rechnungen versenden (mit Zustimmung des Empfängers).
  • Bis 31.12.2027: Verlängerte Frist für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 €.
  • Ab 01.01.2028: E-Rechnung ist für alle ausstellungspflichtigen B2B-Umsätze verbindlich – Kleinunternehmer bleiben befreit.

Wann sich die freiwillige E-Rechnung lohnt

Du darfst als Kleinunternehmer freiwillig E-Rechnungen ausstellen – und manchmal ist das clever:

  • Größere Geschäftskunden verlangen zunehmend E-Rechnungen und verarbeiten PDFs nur noch ungern.
  • Öffentliche Auftraggeber akzeptieren im B2G-Bereich oft ausschließlich XRechnung.
  • Du sparst dir den Medienbruch, wenn deine Buchhaltung ohnehin digital läuft.

Wenn du ohnehin digital arbeitest, kannst du E-Rechnungen direkt aus deinem Rechnungstool kostenlos erstellen – ganz ohne Mehraufwand. Norman unterstützt dabei sowohl XRechnung als auch ZUGFeRD. Mehr dazu auf unserer E-Rechnungs-Seite.

Sonderfall Kleinbetragsrechnung

Rechnungen bis 250 € brutto (Kleinbetragsrechnungen) sind generell von der E-Rechnungspflicht ausgenommen – das gilt für alle Unternehmen, nicht nur für Kleinunternehmer. Auch Fahrausweise und bestimmte steuerfreie Umsätze fallen nicht darunter. Details findest du im Artikel zur Kleinbetragsrechnung.

Häufige Fehler von Kleinunternehmern

  • Empfang ignorieren: „Ich stelle keine E-Rechnungen aus, also betrifft mich das nicht" – falsch. Die Empfangspflicht gilt trotzdem.
  • PDF für E-Rechnung halten: Eine gewöhnliche PDF erfüllt die Empfangs-Archivierung nicht automatisch revisionssicher.
  • Zustimmung vergessen: Wer weiter PDF/Papier versendet, braucht die Zustimmung des Empfängers.
  • Grenzen übersehen: Wer die Kleinunternehmer-Grenzen reißt, verliert die Befreiung – siehe E-Rechnungspflicht 2026.

Fazit: Wenig Pflicht, etwas Vorbereitung

Als Kleinunternehmer hast du es vergleichsweise leicht: Du musst keine E-Rechnungen ausstellen, darfst weiter PDF oder Papier verwenden. Pflicht ist nur, dass du E-Rechnungen empfangen und korrekt aufbewahren kannst – und das seit Anfang 2025.

Norman nimmt dir genau diesen Teil ab: E-Rechnungen werden automatisch ausgelesen, GoBD-konform archiviert und – wenn du möchtest – auch im richtigen Format erstellt. So bist du vorbereitet, ohne dich mit XML-Standards herumschlagen zu müssen.

Norman übernimmt die operative Arbeit im Hintergrund

Von Rechnungen bis Buchhaltung: Norman organisiert wiederkehrende Finanzarbeit, damit du Fristen sauber einhältst und weniger manuell nachhalten musst.