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Reverse-Charge-Verfahren 2026: §13b UStG für Selbstständige und Unternehmen

Beim Reverse Charge schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer – nicht der Rechnungssteller. Wann §13b UStG greift, wie du buchst und korrekt in der UStVA meldest.

Kategorie
Steuern
Aktualisiert
Autor:in
Diana

Auf den Punkt: Reverse Charge in Kürze

  • Was es ist: Bei Reverse Charge (§13b UStG) schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, nicht der Leistende. Du bekommst eine Nettorechnung ohne ausgewiesene USt.
  • Für wen: Für jeden Unternehmer – Freiberufler, Einzelunternehmer, GbR, UG, GmbH. Es ist keine Frage der Rechtsform, sondern der Leistung. Nur reine Privatkäufe sind außen vor.
  • Typische Fälle: EU-Dienstleistungen wie Google- und Meta-Ads, Adobe oder Figma (§13b Abs. 1); Leistungen aus dem Nicht-EU-Ausland wie AWS, OpenAI oder Zoom (Abs. 2 Nr. 1); dazu Bauleistungen, Gebäudereinigung und einige Spezialfälle.
  • Pflichthinweis: Auf der Rechnung steht „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§14a Abs. 5 UStG) – ohne USt-Betrag.
  • In der UStVA: Du meldest die selbst berechnete USt und ziehst sie zugleich als Vorsteuer ab. Bei vollem Vorsteuerabzug bleibt unterm Strich null – aber beide Beträge müssen rein.
  • Achtung Kleinunternehmer: Als Empfänger schuldest du die §13b-Steuer trotz §19 – kannst sie aber nicht als Vorsteuer abziehen. Dann ist sie echte Mehrbelastung.

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Normalerweise weist der Leistende die Umsatzsteuer auf seiner Rechnung aus, kassiert sie vom Kunden und führt sie ans Finanzamt ab. Beim Reverse-Charge-Verfahren dreht §13b UStG diese Logik um: Der Leistende stellt netto – ohne Umsatzsteuer – in Rechnung, und der Leistungsempfänger berechnet die Steuer selbst und schuldet sie dem Finanzamt (§13b Abs. 5 Satz 1 UStG).

Der Hintergrund ist pragmatisch. Erbringt ein ausländisches Unternehmen eine Leistung an dich, wäre es kaum durchsetzbar, dieses Unternehmen zur deutschen Umsatzsteuer und zu einer Registrierung in Deutschland zu zwingen. Also verlagert der Gesetzgeber die Steuerschuld auf dich als inländischen Empfänger – das sichert das Steueraufkommen und beugt Betrug vor.

Der Clou: Bist du voll vorsteuerabzugsberechtigt, ziehst du die selbst berechnete Steuer im selben Atemzug wieder als Vorsteuer ab. Per Saldo zahlst du nichts – die Buchung ist ein Nullsummenspiel. Trotzdem ist die korrekte Erfassung Pflicht, denn das Finanzamt erwartet beide Seiten in der Voranmeldung.

Wichtig: Reverse Charge gilt nur im B2B-Bereich. Die Steuerschuld geht ausschließlich über, wenn du die Leistung als Unternehmer (oder als juristische Person) beziehst. Privatkäufe sind nie betroffen.

Wann greift §13b UStG?

Ob §13b greift, hängt nicht von deiner Rechtsform ab, sondern von der Art der Leistung. Für die meisten Selbstständigen sind zwei Fälle Alltag: digitale Leistungen aus dem EU-Ausland und aus dem Nicht-EU-Ausland. Die übrigen Fälle betreffen vor allem bestimmte Branchen.

§13b-FallWer leistetWer schuldet die UStTypisches Beispiel
Abs. 1 – sonstige Leistung aus dem EU-AuslandEU-Unternehmendu als EmpfängerGoogle- & Meta-Ads (IE), Adobe, Figma, Canva
Abs. 2 Nr. 1 – Leistung aus dem Nicht-EU-AuslandDrittland-Unternehmendu als EmpfängerAWS, OpenAI, Zoom, Upwork (US); Schweizer Agentur
Abs. 2 Nr. 4 – BauleistungenBauunternehmenEmpfänger, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringtSubunternehmer am Bau
Abs. 2 Nr. 8 – GebäudereinigungReinigungsfirmaEmpfänger, der selbst reinigtReinigung im Subunternehmer-Verhältnis
Abs. 2 Nr. 10 – Handys, Tablets, Konsolen, SchaltkreiseHändlergewerblicher KäuferSammeleinkauf ab 5.000 € netto
Abs. 2 Nr. 6/7/9 – Emissionszertifikate, Schrott, GoldSpezialhändlergewerblicher KäuferNischen-Branchen

Für Freiberufler, Einzelunternehmer und die meisten kleinen GmbHs sind die ersten beiden Zeilen entscheidend: Jede Rechnung von Google Ireland, Meta, Adobe, AWS oder OpenAI ist eine Reverse-Charge-Rechnung. Die Bau- und Reinigungsfälle (Abs. 2 Nr. 4 und 8) greifen nur, wenn du selbst nachhaltig solche Leistungen erbringst – das weist du dem Finanzamt per Bescheinigung (Vordruck USt 1 TG) nach.

Zur Abgrenzung: Reverse Charge ist etwas anderes als die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren. §13b betrifft sonstige Leistungen (Dienstleistungen); für den physischen Warenverkehr in der EU gelten eigene Regeln (siehe innergemeinschaftliche Lieferung).

Vergleich: normale Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer gegenüber einer Reverse-Charge-Rechnung ohne USt, bei der der Empfänger die Steuer schuldet
Bei der normalen Rechnung führt der Leistende die USt ab. Beim Reverse Charge steht kein Steuerbetrag auf der Rechnung – der Empfänger schuldet sie und zieht sie zugleich als Vorsteuer ab.

So erkennst du eine Reverse-Charge-Rechnung

Eine korrekte Reverse-Charge-Rechnung weist keinen Umsatzsteuerbetrag und keinen Steuersatz aus. Stattdessen trägt sie den Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" – so wörtlich vorgeschrieben in §14a Abs. 5 Satz 1 UStG. Bei grenzüberschreitenden Rechnungen ist auch die englische Formulierung „Reverse charge" zulässig.

Du erhältst also eine Nettorechnung. Den Steuerbetrag (in der Regel 19 %, bei ermäßigten Leistungen 7 %) rechnest, meldest und – sofern abzugsberechtigt – ziehst du selbst ab. Fehlt der Hinweis, ist die Rechnung zwar formal mangelhaft, die Steuerschuld geht aber trotzdem auf dich über: Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist eine Frage des Gesetzes, nicht des Rechnungstextes.

Reverse Charge buchen – ein Beispiel

Angenommen, du schaltest für 1.000 € Google Ads (Google Ireland). Du erhältst eine Nettorechnung über 1.000 € mit Reverse-Charge-Hinweis und buchst:

  • Aufwand (Werbekosten): 1.000 €
  • Umsatzsteuer §13b (Verbindlichkeit ans Finanzamt): 190 €
  • Vorsteuer §13b (Forderung ans Finanzamt): 190 €

Steuerlicher Effekt: null. Die beiden 190-€-Beträge heben sich auf – müssen aber in der UStVA erscheinen. Im Kontenrahmen SKR03 nutzt du für EU-Dienstleistungen die Konten 1787 (Umsatzsteuer §13b) und 1577 (abziehbare Vorsteuer §13b).

Expertenmeinung
Keine Umsatzsteuer auf der Rechnung heißt nicht umsatzsteuerfrei. Achte auf den Reverse-Charge-Hinweis – Rechnungen von Google, Meta oder AWS tragen ihn oft.
Peter BoykoPeter BoykoGründer von Norman

Reverse Charge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Hier liegen die meisten Ratgeber daneben – sie nennen veraltete „Zeilen 48–52" aus dem Formular vor 2021. Maßgeblich sind die Kennziffern (Kz) des aktuellen Vordrucks USt 1 A, denn die Zeilennummern verschieben sich mit jeder Formularüberarbeitung, die Kennziffern bleiben stabil.

VorgangBemessungsgrundlageSteuer
EU-Leistung bezogen (§13b Abs. 1)Kz 46Kz 47
Bauleistung & übrige §13b-Abs.-2-Fälle bezogenKz 84Kz 85
Vorsteuer aus §13b-LeistungenKz 67
Du erbringst eine EU-Dienstleistung (Kunde schuldet die Steuer)Kz 21
Du erbringst eine inländische §13b-LeistungKz 60

Konkret zum Google-Ads-Beispiel: Die 1.000 € trägst du in Kz 46 ein, die selbst berechneten 190 € in Kz 47 – und dieselben 190 € als Vorsteuer in Kz 67. Das Finanzamt sieht beide Seiten, unterm Strich bleibt null. Eine einseitige Erfassung (nur die Steuer, nicht die Vorsteuer – oder umgekehrt) fällt bei einer Umsatzsteuer-Prüfung sofort auf. Wie die Voranmeldung insgesamt funktioniert, steht in der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Sonderfall Kleinunternehmer

Ein verbreiteter und teurer Irrtum lautet: „Als Kleinunternehmer habe ich mit Umsatzsteuer nichts zu tun." Beim Reverse Charge stimmt das nicht.

  • Als Empfänger schuldest du die Steuer trotzdem. Beziehst du als Kleinunternehmer eine EU- oder Auslandsleistung (z. B. Facebook-Ads), wirst du nach §13b Steuerschuldner – die Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) schützt dich davor nicht. Dafür brauchst du eine USt-IdNr. und musst eine UStVA abgeben.
  • Abziehen kannst du sie aber nicht. Weil §19 den Vorsteuerabzug ausschließt, bleiben die 190 € auf 1.000 € Ads echte Zusatzkosten – nicht das Nullsummenspiel wie beim Regelunternehmer. Kalkuliere das ein, bevor du größere EU- oder US-Dienste buchst.

Umgekehrt gilt: Stellt ein Kleinunternehmer dir eine Rechnung, greift Reverse Charge nicht – seine Leistung ist nach §19 nicht steuerbar, es gibt also keine Steuer, die übergehen könnte (§13b Abs. 5 i. V. m. Abschnitt 13b.1 UStAE).

Wenn du selbst Reverse-Charge-Leistungen erbringst

Spiegelbildlich kannst du auch auf der Ausgangsseite stehen – etwa als Freelancer, der einen Geschäftskunden in Wien oder Amsterdam betreut. Dann gilt:

  • Du stellst netto ohne Umsatzsteuer in Rechnung und setzt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" darauf.
  • Du brauchst deine eigene und die USt-IdNr. deines Kunden und prüfst dessen Nummer vorab.
  • Den Umsatz trägst du als innergemeinschaftliche sonstige Leistung in Kz 21 der UStVA ein – und meldest ihn zusätzlich in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) bis zum 25. nach Quartalsende (§18a UStG).

Den kompletten Ablauf einer EU-Rechnung – von der USt-IdNr.-Prüfung bis zur ZM – findest du in EU-B2B-Rechnung für Freelancer. Geht die Leistung an einen Kunden außerhalb der EU, gelten wieder eigene Regeln (siehe Drittlandrechnung schreiben).

Reverse Charge und die E-Rechnung 2026

Für 2026 ändern sich die §13b-Fälle und die 5.000-€-Schwelle nicht – die materiellen Regeln bleiben, wie sie sind. Neu ist der Rahmen: Reverse-Charge-Umsätze fallen ausdrücklich unter die E-Rechnungspflicht. Schon seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen im inländischen B2B-Geschäft E-Rechnungen empfangen können – und der Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" muss im strukturierten Format (XRechnung, ZUGFeRD) mitlaufen, nicht nur im Sichtbeleg.

Häufige Fehler – und wie du sie vermeidest

  • Rechnung nicht erfasst, weil keine Steuer ausgewiesen ist – passiert oft beim automatischen Import von Plattform-Rechnungen.
  • Vorsteuer vergessen: Du meldest die §13b-Steuer, ziehst sie aber nicht ab – und schenkst dem Finanzamt Geld, das dir zusteht.
  • Hinweis vergessen auf eigenen Ausgangsrechnungen an EU-Kunden – die Rechnung ist dann formal fehlerhaft.
  • ZM vergessen: EU-Leistungen gehören nicht nur in die UStVA, sondern auch in die Zusammenfassende Meldung.
  • Veraltete Kennziffern aus alten Vorlagen übernommen – nimm immer den aktuellen Vordruck.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer zahlt die Umsatzsteuer beim Reverse Charge?

Der Leistungsempfänger. Der Leistende stellt netto ohne USt in Rechnung; du als Empfänger berechnest die Steuer selbst, schuldest sie dem Finanzamt und ziehst sie – sofern vorsteuerabzugsberechtigt – im selben Schritt wieder ab.

Gilt Reverse Charge nur für GmbHs?

Nein. §13b ist nicht an die Rechtsform gebunden, sondern an die Leistung. Es gilt für Freiberufler, Einzelunternehmer, GbR, UG und GmbH gleichermaßen – für jeden, der als Unternehmer eine entsprechende Leistung bezieht.

Welcher Hinweis muss auf eine Reverse-Charge-Rechnung?

Wörtlich „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§14a Abs. 5 UStG). Bei grenzüberschreitenden Rechnungen ist auch „Reverse charge" zulässig. Ein Umsatzsteuerbetrag wird nicht ausgewiesen.

Gilt Reverse Charge auch für Kleinunternehmer?

Als Empfänger ja – du schuldest die Steuer trotz §19, kannst sie aber nicht als Vorsteuer abziehen. Stellst du selbst als Kleinunternehmer eine Rechnung, greift Reverse Charge nicht, weil deine Leistung nach §19 nicht besteuert wird.

Wo trage ich Reverse Charge in der UStVA ein?

Bezogene EU-Leistungen in Kz 46/47, übrige §13b-Fälle in Kz 84/85, die abziehbare Vorsteuer in Kz 67. Eigene EU-Dienstleistungen meldest du in Kz 21, inländische §13b-Ausgangsumsätze in Kz 60.

Was ist der Unterschied zwischen Reverse Charge und innergemeinschaftlicher Lieferung?

Reverse Charge (§13b) betrifft Dienstleistungen; die innergemeinschaftliche Lieferung betrifft den physischen Warenverkehr zwischen EU-Unternehmen. Beide führen zu einer Nettorechnung, folgen aber unterschiedlichen Melderegeln.

Fazit

Das Reverse-Charge-Verfahren ist kein GmbH-Thema – es betrifft jeden Unternehmer, der digitale Leistungen aus dem Ausland bezieht oder Geschäftskunden in der EU betreut. Die Mechanik ist regelbasiert: Nettorechnung erkennen, Steuer selbst berechnen, in den richtigen Kennziffern melden, Vorsteuer abziehen. Wer das sauber macht, zahlt unterm Strich nichts; wer eine Seite vergisst, riskiert Nachfragen bei der Prüfung. Weiterlesen: EU-B2B-Rechnung für Freelancer · Zusammenfassende Meldung · Umsatzsteuer-Voranmeldung · USt-IdNr. beantragen.

Reverse Charge erkennt Norman automatisch

Norman erkennt §13b auf deinen Eingangs- und Ausgangsrechnungen, bucht Umsatzsteuer und Vorsteuer gegen und trägt beides in die richtigen UStVA-Kennziffern ein – EU-Leistungen laufen direkt in deine Zusammenfassende Meldung. Rechnungen und Buchhaltung sind kostenlos, die Steuererklärung entsteht aus denselben Daten. So wird aus dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft ein Häkchen statt einer Fehlerquelle.